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BSIG / NIS-2

§ 42 Auskunftsverlangen

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen · Teil 3 Kapitel 2 – Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten

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§ 42
BSIG / NIS-2
Aktualisiert: 4. August 2026

BSIG / NIS-2 § 42 Auskunftsverlangen

Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.