Skip to content

BSIG / NIS-2

§ 21 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen · Teil 2 Kapitel 2 - Datenverarbeitung
§ 21 BSIG / NIS-2 Aktualisiert: 4. August 2026

BSIG / NIS-2 § 21 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person

Für die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.