BSIG / NIS-2 § 59 Zuständigkeit des Bundesamtes
Das Bundesamt ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 3
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durch wichtige und besonders wichtige Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind,
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durch Betreiber kritischer Anlagen, deren kritische Anlagen sich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, und
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durch Einrichtungen der Bundesverwaltung.
