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BSIG / NIS-2

§ 51 Kooperationspflicht

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen · Teil 4 - Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten
§ 51 BSIG / NIS-2 Aktualisiert: 4. August 2026

BSIG / NIS-2 § 51 Kooperationspflicht

Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister sind zur Kooperation verpflichtet, um die in den §§ 49 und 50 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und insbesondere eine doppelte Erhebung von Domain-Namen-Registrierungsdaten vom Domaininhaber auszuschließen.