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KI-VO

Art. 39 Konformitätsbewertungsstellen in Drittländern

Verordnung ueber kuenstliche Intelligenz · Kapitel III - Hochrisiko-KI-Systeme
Art. 39 KI-VO Aktualisiert: 4. August 2026

KI-VO Art. 39 Konformitätsbewertungsstellen in Drittländern

Konformitätsbewertungsstellen, die nach dem Recht eines Drittlands errichtet wurden, mit dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, können ermächtigt werden, die Tätigkeiten notifizierter Stellen gemäß dieser Verordnung durchzuführen, sofern sie die Anforderungen gemäß Artikel 31 erfüllen oder das gleiche Maß an Konformität gewährleisten.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.