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KI-VO

Art. 85 Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde

Verordnung ueber kuenstliche Intelligenz · Kapitel IX - Beobachtung, Informationsaustausch und Marktueberwachung
Art. 85 KI-VO Aktualisiert: 4. August 2026

KI-VO Art. 85 Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde

Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe kann jede natürliche oder juristische Person, die Grund zu der Annahme hat, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, bei der betreffenden Marktüberwachungsbehörde Beschwerden einreichen.

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 werden solche Beschwerden für die Zwecke der Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten berücksichtigt und nach den einschlägigen von den Marktüberwachungsbehörden dafür eingerichteten Verfahren behandelt.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.