Skip to content

KI-VO

Art. 87 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

Verordnung ueber kuenstliche Intelligenz · Kapitel IX - Beobachtung, Informationsaustausch und Marktueberwachung
Art. 87 KI-VO Aktualisiert: 4. August 2026

KI-VO Art. 87 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.