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KI-VO

Art. 87 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

Verordnung über künstliche Intelligenz · Kapitel IX – Beobachtung, Informationsaustausch und Marktüberwachung

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Art. 87
KI-VO
Aktualisiert: 4. August 2026

KI-VO Art. 87 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.