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KI-VO

Art. 4 KI-Kompetenz

Verordnung ueber kuenstliche Intelligenz · Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 KI-VO Aktualisiert: 4. August 2026

KI-VO Art. 4 KI-Kompetenz

Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.