Skip to content

KI-VO

Art. 84 Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI

Verordnung ueber kuenstliche Intelligenz · Kapitel IX - Beobachtung, Informationsaustausch und Marktueberwachung
Art. 84 KI-VO Aktualisiert: 4. August 2026

KI-VO Art. 84 Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI

(1)   Die Kommission benennt eine oder mehrere Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI, die die Aufgaben gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 im KI-Bereich wahrnehmen.

(2)   Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Aufgaben leisten die Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI auf Anfrage des KI-Gremiums, der Kommission oder der Marktüberwachungsbehörden auch unabhängige technische oder wissenschaftliche Beratung.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.