Zum Inhalt
DAXAIS – Startseite

KI-VO

Art. 94 Verfahrensrechte der Wirtschaftsakteure des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck

Verordnung über künstliche Intelligenz · Kapitel IX – Beobachtung, Informationsaustausch und Marktüberwachung

Gesetzesnavigation öffnen / schließen
Art. 94
KI-VO
Aktualisiert: 4. August 2026

KI-VO Art. 94 Verfahrensrechte der Wirtschaftsakteure des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck

Unbeschadet der in dieser Verordnung enthaltenen spezifischeren Verfahrensrechte gilt für die Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 sinngemäß.

Hinweis: Maßgeblich ist die amtliche Fassung.