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CRA

Art. 21 Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten

Cyberresilienz-Verordnung · Kapitel II - Pflichten der Wirtschaftsakteure und Bestimmungen in Bezug auf freie und quelloffene Software
Art. 21 CRA Aktualisiert: 4. August 2026

CRA Art. 21 Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den in den Artikeln 13 und 14 genannten Pflichten, wenn dieser Einführer oder Händler ein Produkt mit digitalen Elementen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder eine wesentliche Änderung an einem bereits in den Verkehr gebrachten Produkt mit digitalen Elementen vornimmt.