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CRA

Art. 22 Sonstige Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller gelten

Cyberresilienz-Verordnung · Kapitel II - Pflichten der Wirtschaftsakteure und Bestimmungen in Bezug auf freie und quelloffene Software
Art. 22 CRA Aktualisiert: 4. August 2026

CRA Art. 22 Sonstige Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller gelten

(1)   Eine natürliche oder juristische Person, bei der es sich nicht um den Hersteller, Einführer oder Händler handelt und die eine wesentliche Änderung an dem Produkt mit digitalen Elementen vornimmt und dieses Produkt auf dem Markt bereitstellt, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller.

(2)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Person unterliegt den in den Artikeln 13 und 14 festgelegten Pflichten für den Teil des Produkts mit digitalen Elementen, der von der wesentlichen Änderung betroffen ist, oder, wenn sich die wesentliche Änderung auf die Cybersicherheit des Produkts mit digitalen Elementen insgesamt auswirkt, für das gesamte Produkt.