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CRA

Art. 35 Notifizierung

Cyberresilienz-Verordnung · Kapitel IV - Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Art. 35 CRA Aktualisiert: 4. August 2026

CRA Art. 35 Notifizierung

(1)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum 11. Dezember 2026 dafür, dass es in der Union eine ausreichende Zahl notifizierter Stellen gibt, die Konformitätsbewertungen durchführen können, um Engpässe und Hindernisse mit Blick auf den Marktzugang zu verhindern.