Skip to content

CRA

Art. 38 Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Cyberresilienz-Verordnung · Kapitel IV - Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Art. 38 CRA Aktualisiert: 4. August 2026

CRA Art. 38 Informationspflichten der notifizierenden Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

(2)   Die Kommission macht die in Absatz 1 genannte Information der Öffentlichkeit zugänglich.