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CRA

Art. 34 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung

Cyberresilienz-Verordnung · Kapitel III – Konformität des Produkts mit digitalen Elementen

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Art. 34
CRA
Aktualisiert: 4. August 2026

CRA Art. 34 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung

Unter Berücksichtigung des Niveaus der technischen Entwicklung und des Konzepts für die Konformitätsbewertung eines Drittlands kann die Union im Einklang mit Artikel 218 AEUV Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit Drittländern schließen, um den internationalen Handel zu fördern und zu erleichtern.