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Art. 51 Koordinierung der notifizierten Stellen

Cyberresilienz-Verordnung · Kapitel IV – Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

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Art. 51
CRA
Aktualisiert: 4. August 2026

CRA Art. 51 Koordinierung der notifizierten Stellen

(1)   Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form einer sektorübergreifenden Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit dieser Gruppe beteiligen.