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CRA

Art. 6 Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen

Cyberresilienz-Verordnung · Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 CRA Aktualisiert: 4. August 2026

CRA Art. 6 Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen

Produkte mit digitalen Elementen werden nur dann auf dem Markt bereitgestellt, wenn

a)

sie den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I genügen und unter der Bedingung, dass sie ordnungsgemäß installiert, gewartet und bestimmungsgemäß oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen verwendet werden sowie gegebenenfalls die erforderlichen Sicherheitsaktualisierungen installiert wurden; und

b)

die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II entsprechen.