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CRA

Art. 23 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Cyberresilienz-Verordnung · Kapitel II - Pflichten der Wirtschaftsakteure und Bestimmungen in Bezug auf freie und quelloffene Software
Art. 23 CRA Aktualisiert: 4. August 2026

CRA Art. 23 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1)   Die Wirtschaftsakteure übermitteln den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage folgende Informationen:

a)

Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, von denen sie Produkte mit digitalen Elementen bezogen haben,

b)

sofern verfügbar, Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, an die sie Produkte mit digitalen Elementen abgegeben haben.

(2)   Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts mit digitalen Elementen sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Produkts mit digitalen Elementen vorlegen können.