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DSG

Art. 11 Verhaltenskodizes

Bundesgesetz über den Datenschutz · 2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 DSG Aktualisiert: 9. August 2026

DSG Art. 11 Verhaltenskodizes

1 Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen.

2 Dieser nimmt zu den Verhaltenskodizes Stellung und veröffentlicht seine Stellungnahmen.