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DSG

Art. 29 Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung

Bundesgesetz über den Datenschutz · 4. Kapitel: Rechte der betroffenen Person
Art. 29 DSG Aktualisiert: 9. August 2026

DSG Art. 29 Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung

1 Der Verantwortliche kann die Herausgabe oder Übertragung der Personendaten aus den in Artikel 26 Absätze 1 und 2 aufgeführten Gründen verweigern, einschränken oder aufschieben.

2 Der Verantwortliche muss angeben, weshalb er die Herausgabe oder Übertragung verweigert, einschränkt oder aufschiebt.