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DSG

Art. 47 Nebenbeschäftigung

Bundesgesetz über den Datenschutz · 7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Art. 47 DSG Aktualisiert: 9. August 2026

DSG Art. 47 Nebenbeschäftigung

1 Die oder der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben.

2 Die Gerichtskommission kann der oder dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen des EDÖB nicht beeinträchtigt werden. Der Entscheid wird veröffentlicht.