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DSG

Art. 70 Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren

Bundesgesetz über den Datenschutz · 10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 70 DSG Aktualisiert: 9. August 2026

DSG Art. 70 Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren

Dieses Gesetz gilt nicht für Untersuchungen des EDÖB, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind; es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht.