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DSG

Art. 13 Zertifizierung

Bundesgesetz über den Datenschutz · 2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

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Art. 13
DSG
Aktualisiert: 9. August 2026

DSG Art. 13 Zertifizierung

1 Die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter können ihre Systeme, Produkte und Dienstleistungen einer Bewertung durch anerkannte unabhängige Zertifizierungsstellen unterziehen.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anerkennung von Zertifizierungsverfahren und die Einführung eines Datenschutz-Qualitätszeichens. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.