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DSG

Art. 60 Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Bundesgesetz über den Datenschutz · 8. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 60 DSG Aktualisiert: 9. August 2026

DSG Art. 60 Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft:

a. die ihre Pflichten nach den Artikeln 19, 21 und 25–27 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen;

b. die es vorsätzlich unterlassen:1. die betroffene Person nach den Artikeln 19 Absatz 1 und 21 Absatz 1 zu informieren, oder

2. ihr die Angaben nach Artikel 19 Absatz 2 zu liefern.

2 Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die unter Verstoss gegen Artikel 49 Absatz 3 dem EDÖB im Rahmen einer Untersuchung vorsätzlich falsche Auskünfte erteilen oder vorsätzlich die Mitwirkung verweigern.