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DSG

Art. 52 Verfahren

Bundesgesetz über den Datenschutz · 7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Art. 52 DSG Aktualisiert: 9. August 2026

DSG Art. 52 Verfahren

1 Das Untersuchungsverfahren sowie Verfügungen nach den Artikeln 50 und 51 richten sich nach dem VwVG.

2 Partei ist nur das Bundesorgan oder die private Person, gegen das oder die eine Untersuchung eröffnet wurde.

3 Der EDÖB kann Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anfechten.