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DSG

Art. 8 Datensicherheit

Bundesgesetz über den Datenschutz · 2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

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Art. 8
DSG
Aktualisiert: 9. August 2026

DSG Art. 8 Datensicherheit

1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.

2 Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.

3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.