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Art. 42 Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten

Bundesgesetz über den Datenschutz · 6. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane
Art. 42 DSG Aktualisiert: 9. August 2026

DSG Art. 42 Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten

Ist ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten, im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 hängig, so kann die betroffene Person in diesem Verfahren diejenigen Rechte geltend machen, die ihr nach Artikel 41 des vorliegenden Gesetzes bezogen auf diejenigen Dokumente zustehen, die Gegenstand des Zugangsverfahrens sind.