DSG Art. 46 Unvereinbarkeit
Die oder der Beauftragte darf weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
DSG
Bundesgesetz über den Datenschutz · 7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Die oder der Beauftragte darf weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.