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DSG

Art. 48 Selbstkontrolle des EDÖB

Bundesgesetz über den Datenschutz · 7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

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Art. 48
DSG
Aktualisiert: 9. August 2026

DSG Art. 48 Selbstkontrolle des EDÖB

Der EDÖB stellt durch geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere in Bezug auf die Datensicherheit, sicher, dass der rechtskonforme Vollzug der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften innerhalb seiner Behörde gewährleistet ist.