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DSG

Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Bundesgesetz über den Datenschutz · 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes
Art. 4 DSG Aktualisiert: 9. August 2026

DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.

2 Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:

a. die Bundesversammlung;

b. der Bundesrat;

c. die eidgenössischen Gerichte;

d. die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;

e. Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.