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DSG

Art. 18 Veröffentlichung von Personendaten in elektronischer Form

Bundesgesetz über den Datenschutz · 2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 18 DSG Aktualisiert: 9. August 2026

DSG Art. 18 Veröffentlichung von Personendaten in elektronischer Form

Werden Personendaten zur Information der Öffentlichkeit mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich gemacht, so gilt dies nicht als Bekanntgabe ins Ausland, auch wenn die Daten vom Ausland aus zugänglich sind.