DSG Art. 68 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 1 geregelt.
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Bundesgesetz über den Datenschutz · 10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 1 geregelt.