DSG Art. 47 Ausstand
Ist der Ausstand der oder des Beauftragten streitig, so entscheidet darüber die Präsidentin oder der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts.
DSG
Ist der Ausstand der oder des Beauftragten streitig, so entscheidet darüber die Präsidentin oder der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts.