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DSG

Art. 15 Pflichten der Vertretung

Bundesgesetz über den Datenschutz · 2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 DSG Aktualisiert: 9. August 2026

DSG Art. 15 Pflichten der Vertretung

1 Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.

2 Auf Anfrage teilt sie dem EDÖB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit.

3 Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann.