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DSG

Art. 39 Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

Bundesgesetz über den Datenschutz · 6. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane
Art. 39 DSG Aktualisiert: 9. August 2026

DSG Art. 39 Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

1 Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, bearbeiten, wenn:

a. die Daten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt;

b. das Bundesorgan privaten Personen besonders schützenswerte Personendaten nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;

c. die Empfängerin oder der Empfänger Dritten die Daten nur mit der Zustimmung des Bundesorgans weitergibt, das die Daten bekanntgegeben hat; und

d. die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

2 Die Artikel 6 Absatz 3, 34 Absatz 2 sowie 36 Absatz 1 sind nicht anwendbar.