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DSG

Art. 37 Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten

Bundesgesetz über den Datenschutz · 6. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane
Art. 37 DSG Aktualisiert: 9. August 2026

DSG Art. 37 Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten

1 Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten durch das verantwortliche Bundesorgan Widerspruch einlegen.

2 Das Bundesorgan weist das Begehren ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe.

b. Die Erfüllung seiner Aufgaben wäre sonst gefährdet.

3 Artikel 36 Absatz 3 bleibt vorbehalten.