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DSG

Art. 69 Übergangsbestimmungen betreffend laufende Bearbeitungen

Bundesgesetz über den Datenschutz · 10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 69 DSG Aktualisiert: 9. August 2026

DSG Art. 69 Übergangsbestimmungen betreffend laufende Bearbeitungen

Die Artikel 7, 22 und 23 sind nicht anwendbar auf Datenbearbeitungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, wenn der Bearbeitungszweck unverändert bleibt und keine neuen Daten beschafft werden.