DSG Art. 44 Verwarnung
Die Gerichtskommission kann eine Verwarnung aussprechen, wenn sie feststellt, dass die oder der Beauftragte Amtspflichten verletzt hat.
DSG
Bundesgesetz über den Datenschutz · 7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Die Gerichtskommission kann eine Verwarnung aussprechen, wenn sie feststellt, dass die oder der Beauftragte Amtspflichten verletzt hat.