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DSG

Art. 63 Missachten von Verfügungen

Bundesgesetz über den Datenschutz · 8. Kapitel: Strafbestimmungen

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Art. 63
DSG
Aktualisiert: 9. August 2026

DSG Art. 63 Missachten von Verfügungen

Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die einer Verfügung des EDÖB oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen, die oder der unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangen ist, vorsätzlich nicht Folge leisten.